Artikel 10 VO (EU) 2021/934

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von dem spezifischen Verbot in Bezug auf Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen

(1) Abweichend von dem in Artikel 6 vorgesehenen spezifischen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten in den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Fällen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen genehmigen, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind, sowie unter den folgenden Bedingungen:

a)
den allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
b)
den zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:

i)
gemäß Artikel 11 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen;
ii)
gemäß Artikel 12 für schweinehaltende Betriebe in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen;
iii)
gemäß Artikel 13 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen benutzt werden.

(2) Vor der Erteilung der in den Artikeln 18 bis 22 genannten Genehmigungen bewerten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die durch diese Genehmigungen entstehenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der klassischen Schweinepest vernachlässigbar ist.

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