Artikel 9 VO (EU) 2021/934
Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das/die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)
(1) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das/die von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n).
(2) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot nicht für Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, die der relevanten Risikominderungsbehandlung in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.
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