Artikel 22 VO (EU) 2021/934
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Abweichend von dem in Artikel 9 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Schweine wurden in einem Betrieb gehalten, in dem in den 12 Monaten vor dem Datum der Verbringung keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden, und dieser Betrieb liegt außerhalb einer gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;
- b)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
- c)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind erfüllt;
- d)
- das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 11 und 12 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;
- e)
- das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
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