Artikel 23 VO (EU) 2021/934

Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

(1) Vorbehaltlich der Anforderungen an die genehmigte Verbringung gemäß Artikel 22 benennen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers Betriebe für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen.

(2) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Benennung für Betriebe, die schlachten und frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, die von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen gewonnen wurden, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)
Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein werden mit einem besonderen, in Artikel 25 genannten Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet;
b)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;
c)
tierische Nebenprodukte vom Schwein aus diesen Betrieben werden nur innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder entsorgt.

(3) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten:

a)
stellen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;
b)
halten die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

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