Artikel 24 VO (EU) 2021/934

Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten benennen Betriebe für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen gewonnen wurden, nur vorbehaltlich der Anforderungen an die genehmigte Verbringung gemäß Artikel 22, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, werden getrennt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen durchgeführt, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden und die folgende Bedingungen nicht erfüllen:

i)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 und
ii)
die spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 22;

b)
der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

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