Artikel 25 VO (EU) 2021/934
Besondere Genusstauglichkeitskennzeichen
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls mit einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann:
- a)
- das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, sofern keine spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 22 für die Verbringungen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen aus diesen Sperrzonen gelten, und
- b)
- das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gewonnen wurden und aus einem gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieb verbracht wurden.
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