Artikel 26 VO (EU) 2021/934
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission:
- a)
- im gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats;
- b)
-
aus dem gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats:
- i)
- in andere Mitgliedstaaten und
- ii)
- in Drittländer.
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