Artikel 26 VO (EU) 2021/934

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission:

a)
im gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats;
b)
aus dem gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats:

i)
in andere Mitgliedstaaten und
ii)
in Drittländer.

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