Artikel 27 VO (EU) 2021/934
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen
(1) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen.
(2) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen:
- a)
- für den privaten häuslichen Gebrauch
- b)
- im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 853/2004.
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