Artikel 29 VO (EU) 2021/934

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen

Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von in Artikel 27 genannten Waren aus einem Betrieb in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in diesen Sperrzonen verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests und Antikörper-Ermittlungstests zum Nachweis der klassischen Schweinepest durchgeführt;
b)
vor der unter Buchstaben c und d genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Tests erhalten;
c)
die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen wurden in gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert;
d)
die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die klassische Schweinepest unterzogen.

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