Artikel 30 VO (EU) 2021/934

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen aus diesen Sperrzonen gewonnen wurden

Unternehmer verbringen Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gewonnen wurden, in den von Artikel 29 erfassten Fällen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat und in Drittländer, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
b)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.” .

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