Artikel 1 VO (EU) 2021/941

Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind

(1) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der vom Hersteller gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten ein Verzeichnis der schweren Nutzfahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 bescheinigt, aber den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten zufolge nicht als Arbeitsfahrzeuge zugelassen sind.

(2) Die Kommission übermittelt den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 genannten zuständigen Behörden und den vom Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 benannten Kontaktstellen die relevanten Teile des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses.

(3) Die zuständigen Behörden und die Hersteller können der Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des Verzeichnisses gemäß Absatz 2 Erläuterungen zur Korrektheit der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten übermitteln.

(4) Nach Eingang der Erläuterungen oder nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist von einem Monat überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Verzeichnis schwerer Nutzfahrzeuge auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten Erläuterungen, der Vorbringen der Parteien und möglicherweise einiger weiterer Nachforschungen.

(5) Wenn die Kommission ausgehend vom Ergebnis der in Absatz 4 genannten Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass gemäß Absatz 1 ermittelte schwere Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß als andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge zugelassen wurden, nimmt sie zur Berücksichtigung dieser Fahrzeuge Korrekturen gemäß Artikel 2 an den jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers vor.

(6) Die Kommission kann auf der Grundlage der technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge die ursprünglich gemeldete Bescheinigung als Arbeitsfahrzeug durch eine Bescheinigung für dasselbe Fahrzeug ersetzen, die vom Hersteller entsprechend den technischen Merkmalen des Fahrzeugs in den Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 oder 10 des Anhangs I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(1) neu berechnet wird. In diesem Fall nimmt die Kommission keine Korrekturen an den durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers gemäß Artikel 2 vor, um jene Fahrzeuge zu berücksichtigten, sondern trägt ihnen bei der Ermittlung der spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 Rechnung, insbesondere wenn der Hersteller die Maßnahmen ergriffen hat, von denen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erklärung verfügbaren Informationen nach vernünftigem Ermessen ausgegangen werden konnte, um eine ordnungsgemäße Erklärung des Fahrzeugs als Arbeitsfahrzeug zu untermauern.

(7) Wenn die Kommission ausgehend vom Ergebnis der in Absatz 4 genannten Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass gemäß Absatz 1 ermittelte schwere Nutzfahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge hätten zugelassen werden müssen, korrigiert sie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten und setzt den Mitgliedstaat, in dem diese schweren Nutzfahrzeuge zugelassen sind, von dieser Korrektur in Kenntnis.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).

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