Artikel 2 VO (EU) 2021/941

Anwendung von Korrekturen auf durchschnittliche spezifische CO<sub>2</sub>-Emissionen

Für schwere Nutzfahrzeuge, die Artikel 1 Absatz 5 entsprechen, werden die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers wie folgt korrigiert:

(avgCO2sg)corr = (Vsg x avgCO2sg + Σv CO2Vv ) / (Vsg + Vocsg)

Dabei ist bzw. sind

avgCO2sg die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242;

Vsg die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1242;

Σv die Summe über alle neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, gemäß Artikel 1 Absatz 5;

CO2Vv der Durchschnitt der CO2-Emissionen in g/tkm des Arbeitsfahrzeugs v für alle Kombinationen von Einsatzprofilen, Beladungszuständen und Kraftstoffarten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldet wurden;

Vocsg die Zahl schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, gemäß Artikel 1 Absatz 5.

Die korrigierten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers (avgCO2sg)corr treten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1242 an die Stelle der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers avgCO2sg.

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