Artikel 2 VO (EU) 2021/941
Anwendung von Korrekturen auf durchschnittliche spezifische CO<sub>2</sub>-Emissionen
Für schwere Nutzfahrzeuge, die Artikel 1 Absatz 5 entsprechen, werden die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers wie folgt korrigiert:
(avgCO2sg)corr = (Vsg x avgCO2sg + Σv CO2Vv ) / (Vsg + Vocsg)
Dabei ist bzw. sind
avgCO2sg die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242;
Vsg die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1242;
Σv die Summe über alle neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, gemäß Artikel 1 Absatz 5;
CO2Vv der Durchschnitt der CO2-Emissionen in g/tkm des Arbeitsfahrzeugs v für alle Kombinationen von Einsatzprofilen, Beladungszuständen und Kraftstoffarten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldet wurden;
Vocsg die Zahl schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, gemäß Artikel 1 Absatz 5.
Die korrigierten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers (avgCO2sg)corr treten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1242 an die Stelle der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers avgCO2sg.
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