Artikel 1 VO (EU) 2021/943

Änderungen

Die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” ersetzt durch die Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (*)

(*)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute auch auf teilkonsolidierter Basis die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis ein.

2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS anwenden

Gemäß Artikel 430 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 auf konsolidierter Basis.

3.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis einen auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen anwenden

Gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, auf konsolidierter Basis die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen von Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 bezeichneten Angaben, einschließlich der in Meldebogen 40.1 von Anhang III der genannten Verordnung angegebenen Informationen, und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 bezeichneten Angaben, einschließlich der in Meldebogen 40.1 von Anhang IV der genannten Verordnung angegebenen Informationen, und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

c)
In den Absätzen 7 und 8 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.

5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen durch diese Kreditinstitute erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.”

b)
In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt
c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

d)
In Absatz 5 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.

6.
In Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.
7.
Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der letzte Satz von Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 festgelegten Intervallen.”

b)
Der letzte Satz von Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 festgelegten Intervallen.”

8.
In Artikel 10 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.
9.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

b)
In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.
c)
Der letzte Satz von Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Diese Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.”

d)
In Absatz 5 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.

10.
In Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.
11.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

c)
In den Absätzen 3 und 6 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.

12.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

c)
In den Absätzen 3 und 6 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.

13.
In Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014” durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451” ersetzt.
14.
Die Anhänge der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

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