Präambel VO (EU) 2021/943

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe d sowie Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 140 und Artikel 141 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf der Grundlage der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegten Entwürfe technischer Durchführungsstandards hat die Europäische Kommission kürzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission(3) erlassen, mit der die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(4) aufgehoben und ersetzt wird.
(2)
Im Hinblick darauf, dass die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13)(5) (nachfolgend „FINREP-Verordnung der EZB” ) für ihre Zwecke die Verwendung von Meldebögen vorsieht, die von der EBA entwickelt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 verabschiedet wurden, müssen die Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in der FINREP-Verordnung der EZB entsprechend aktualisiert werden. Es ist zudem notwendig, sonstige Änderungen zu berücksichtigen, die eine Aktualisierung der Querverweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 erfordern, um sicherzustellen, dass die FINREP-Verordnung der EZB und die geltende anwendbare Durchführungsverordnung der Kommission weiterhin einheitlich sind. Zu diesen Änderungen gehören bestimmte Änderungen der Bezeichnung und Struktur einiger Meldebögen in den Anhängen der FINREP-Verordnung der EZB, die vorgenommen wurden, um diese an die Bezeichnung und Struktur der Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 anzupassen.
(3)
Am 20. Mai 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/876(6) erlassen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) geändert wird. Die in der FINREP-Verordnung der EZB enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.
(4)
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Änderungen der Bezugnahmen ab demselben Datum wie dem der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 Anwendung finden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 28. Juni 2021 — dem Datum der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 — Anwendung finden.
(5)
Daher sollte die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)

ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).

(6)

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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