Artikel 10 VO (EU) 2021/947

Geltungsbereich der geografischen Programme

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Instruments werden die geografischen Programme auf der Grundlage der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit ausgearbeitet:

a)
gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter,
b)
Beseitigung der Armut, Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierung sowie Förderung menschlicher Entwicklung,
c)
Migration, Vertreibung und Mobilität,
d)
Umwelt und Klimawandel,
e)
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit,
f)
Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung,
g)
Partnerschaft.

(2) Weitere Einzelheiten zu allen Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang II aufgeführt.

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