Artikel 10 VO (EU) 2021/947
Geltungsbereich der geografischen Programme
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Instruments werden die geografischen Programme auf der Grundlage der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit ausgearbeitet:
- a)
- gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter,
- b)
- Beseitigung der Armut, Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierung sowie Förderung menschlicher Entwicklung,
- c)
- Migration, Vertreibung und Mobilität,
- d)
- Umwelt und Klimawandel,
- e)
- inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit,
- f)
- Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung,
- g)
- Partnerschaft.
(2) Weitere Einzelheiten zu allen Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang II aufgeführt.
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