Artikel 11 VO (EU) 2021/947
Geltungsbereich thematischer Programme
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Instruments erstrecken sich die thematischen Programme auf die folgenden Interventionsbereiche:
- a)
-
Menschenrechte und Demokratie: Förderung der
- i)
- Grundwerte der Demokratie,
- ii)
- Rechtsstaatlichkeit,
- iii)
- Allgemeingültigkeit, der Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschenrechte,
- iv)
- Achtung der Menschenwürde,
- v)
- Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Solidarität sowie
- vi)
- Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts;
- b)
-
Organisationen der Zivilgesellschaft:
- i)
- inklusive, partizipierende, starke und unabhängige Zivilgesellschaft und demokratischer Handlungsspielraum in den Partnerländern,
- ii)
- inklusiver und offener Dialog mit und zwischen Akteuren der Zivilgesellschaft,
- iii)
- Bewusstsein, Verständnis, Wissen und Engagement der europäischen Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Entwicklungsfragen;
- c)
-
Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung:
- i)
- Unterstützung bei der Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge,
- ii)
- Unterstützung bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen;
- d)
-
globale Herausforderungen:
- i)
- Gesundheit,
- ii)
- Bildung,
- iii)
- Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen,
- iv)
- Kinder und junge Menschen,
- v)
- Migration, Vertreibung und Mobilität,
- vi)
- Menschenwürdige Arbeit, Sozialschutz, Ungleichheit und Inklusion,
- vii)
- Kultur,
- viii)
- Gewährleistung einer gesunden Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels,
- ix)
- nachhaltige Energie,
- x)
- nachhaltiges und inklusives Wachstum, menschenwürdige Arbeit und Beteiligung der Privatwirtschaft,
- xi)
- Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit,
- xii)
- Stärkung der Rolle der lokalen Behörden als Entwicklungsakteure,
- xiii)
- Förderung von inklusiven Gesellschaften und Initiativen verschiedener Interessenträger, der guten wirtschaftspolitischen Steuerung, einschließlich einer gerechten und inklusiven Mobilisierung inländischer Einnahmen,
- xiv)
- Unterstützung der Bewertung und der Dokumentation der Fortschritte bei der Umsetzung der Partnerschaftsprinzipien und der Grundsätze der Wirksamkeit.
(2) Weitere Einzelheiten zu allen Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang III aufgeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.