Artikel 12 VO (EU) 2021/947
Allgemeiner Programmplanungsansatz
(1) Die Zusammenarbeit und die Interventionen im Rahmen des Instruments unterliegen der Programmplanung; hiervon ausgenommen sind Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4.
(2) Auf der Grundlage von Artikel 7 stützt sich die Programmplanung im Rahmen des Instruments auf Folgendes:
- a)
- Programmplanungsdokumente bieten im Einklang mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich, den Zielen und den Grundsätzen dieser Verordnung einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Partnerländern oder -regionen.
- b)
- Bei der Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für Partnerländer und -regionen, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation bzw. in einer fragilen oder vulnerablen Situation befinden, wird eine Konfliktanalyse durchgeführt, um Konfliktsensibilität sicherzustellen, und werden die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Umstände in den betreffenden Partnerländern oder -regionen und der dort lebenden Bevölkerung berücksichtigt; sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der Notsituation zu nachhaltiger Entwicklung und stabilem Frieden, einschließlich Gewaltprävention, gelingt.
- c)
- Die Union und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses inklusive Konsultationen stattfinden, um die Kohärenz, Komplementarität und Schlüssigkeit ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Die gemeinsame Programmplanung ist der bevorzugte Ansatz der länderbezogenen Programmplanung; sie wird flexibel und in inklusiver Form umgesetzt und auf Länderebene vorangetrieben. Die gemeinsame Programmplanung steht auch anderen relevanten Gebern und Akteuren offen, wo dies von der Union und den Mitgliedstaaten als relevant erachtet wird. Die Union und die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus bestrebt, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint.
- d)
- Die Union regt bereits in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses einen regelmäßigen inklusiven Dialog mit einer Vielzahl unterschiedlicher Geber und Akteure an, einschließlich lokaler Behörden, Vertreter der Zivilgesellschaft, Stiftungen und Privatsektor, soweit relevant, um ihnen gegebenenfalls den Weg für eine Beteiligung zu ebnen und sicherzustellen, dass sie bei der Programmplanung sinnvoll mitwirken.
- e)
- Mit dem in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bzw. b genannten thematischen Programm „Menschenrechte und Demokratie” bzw. dem thematischen Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft” wird unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und anderer Behörden der betreffenden Drittländer Unterstützung geleistet; diese thematischen Programme dienen hauptsächlich der Unterstützung von Akteuren der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen unter Berücksichtigung der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Formen und Arten des Vollzugs.
Das Europäische Parlament und der Rat werden über das Ergebnis der nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d vorgesehenen Konsultationen unterrichtet.
(3) Die Programmplanungsdokumente sind ergebnisorientiert und enthalten nach Möglichkeit genaue Zielvorgaben und Indikatoren. Die Indikatoren stützen sich gegebenenfalls auf international vereinbarte Zielvorgaben und Indikatoren, insbesondere diejenigen, die für die SDG festgelegt wurden, sowie auf die Ergebnisrahmen auf Länderebene, damit der Beitrag der Union zu den Ergebnissen unter den Gesichtspunkten Leistungen (Outputs), direkte Wirkungen (Outcomes) und längerfristige Wirkungen (Impact) bewertet und kommuniziert werden kann.
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