Artikel 13 VO (EU) 2021/947

Programmplanungsgrundsätze für geografische Programme

(1) Die Programmplanung für die geografischen Programme stützt sich auf folgende Grundsätze:

a)
Unbeschadet des Absatzes 5 beruhen die Maßnahmen soweit möglich auf einem nahezu ununterbrochenen und inklusiven Dialog zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern, einschließlich der nationalen, regionalen und lokalen Behörden; dabei werden Organisationen der Zivilgesellschaft, nationale, regionale und lokale Parlamente und sonstige Interessenträger einbezogen, um die eigenverantwortliche demokratische Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler und regionaler Strategien zu fördern.
b)
Sofern angebracht, wird der Programmplanungszeitraum zeitlich auf die Strategiezyklen der Partnerländer abgestimmt und an diesen ausgerichtet.
c)
Bei der Programmplanung kann vorgesehen werden, dass zur Finanzierung der Kooperationsmaßnahmen verschiedene der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Mittelzuweisungen sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Basisrechtsakten auch andere Unionsprogramme genutzt werden.

(2) Mit der Programmplanung für die geografischen Programme wird ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt:

a)
der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie Resilienz von Staat und Gesellschaft und längerfristige Auswirkungen von andauernden und wiederkehrenden Krisen;
b)
Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Werte, Grundsätze und Interessen, einschließlich Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Korruptionsbekämpfung, zivilgesellschaftlicher Handlungsspielraum und Gleichstellung der Geschlechter, sowie für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen und Kooperationsvereinbarungen, eines regelbasierten internationalen Systems sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Unionsprioritäten;
c)
die Zusagen, einschließlich der gemeinsam mit der Union vereinbarten Verpflichtungen, und Leistungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung, ökologische Nachhaltigkeit und wirksamer Einsatz der Hilfe beurteilt werden, wobei den Besonderheiten und dem Entwicklungsstand der Partnerländer Rechnung getragen wird;
d)
die potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen in den Partnerländern;
e)
die Fähigkeit der Partner, inländische Einnahmen zu mobilisieren und wirksam einzusetzen und Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, Ressourcen zugunsten der nationalen Entwicklungsprioritäten transparent zu verwalten, und ihre Absorptionsfähigkeit.

(3) Die Länder mit dem größten Unterstützungsbedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, einschließlich kleiner Inselentwicklungsländer und Binnenentwicklungsländer, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

(4) Ferner geht die Union auf die besonderen Herausforderungen von Ländern mit mittlerem Einkommen und insbesondere derjenigen Länder ein, die im Begriff sind, den Status eines Landes mit geringerem Einkommen hinter sich zu lassen.

(5) Bei der Zusammenarbeit mit Industrieländern liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Unionsinteressen und der beiderseitigen Interessen und Werte sowie der gemeinsam vereinbarten Ziele und des Multilateralismus.

(6) Im Rahmen des Instruments wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2021/817 geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der IPA-III-Verordnung einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) 2021/817.

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