Artikel 14 VO (EU) 2021/947
Programmplanungsdokumente für geografische Programme
(1) Die Durchführung des Instruments erfolgt bei geografischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresländerprogrammen und Mehrländerrichtprogrammen.
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen, und gegebenenfalls die Vollzugsarten festgelegt.
(3) Die Mehrjahresrichtprogramme stützen sich auf
- a)
- eine nationale oder regionale Strategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Dokuments, das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat;
- b)
- ein Rahmendokument, in dem die Unionspolitik gegenüber dem betreffenden Partner bzw. den betreffenden Partnern festgelegt ist, einschließlich eines gemeinsamen Dokuments der Union und der Mitgliedstaaten;
- c)
- ein gemeinsames Dokument der Union und des betreffenden Partners bzw. der betreffenden Partner, in dem die gemeinsamen Prioritäten und gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt sind.
(4) Um die Wirkung der kollektiven Zusammenarbeit der Union zu verstärken, werden die Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten gegebenenfalls und soweit möglich durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt. Das Mehrjahresrichtprogramm der Union kann jedoch nur durch ein solches gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt werden, sofern dieses im Wege eines gemäß Artikel 16 erlassenen Durchführungsrechtsaktes angenommen wird, mit den Artikeln 12 und 13 im Einklang steht, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente enthält und die Arbeitsteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten regelt.
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