Artikel 15 VO (EU) 2021/947

Programmplanungsdokumente für thematische Programme

(1) Die Durchführung des Instruments erfolgt bei thematischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresrichtprogrammen.

(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Unionsstrategie, die für die Unionsfinanzierung ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner zu dem betreffenden Thema dargelegt.

Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Interventionsschwerpunkte festgelegt.

(3) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten genannt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann in Form einer Spanne angegeben werden.

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