Artikel 16 VO (EU) 2021/947
Annahme und Änderung der Mehrjahresrichtprogramme
(1) Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme nach den Artikeln 14 und 15 im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren gilt auch für Überprüfungen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels, wenn sie erhebliche inhaltliche Änderungen der Mehrjahresrichtprogramme zur Folge haben.
(2) Im Falle der Annahme gemeinsamer Mehrjahresprogrammplanungsdokumente nach Artikel 14 gilt der Beschluss der Kommission nur für den Beitrag der Union zum gemeinsamen Mehrjahresprogrammplanungsdokument.
(3) Die Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme werden im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 und, sofern dies für eine wirksame Durchführung erforderlich ist, insbesondere bei einer inhaltlichen Änderung des Politikrahmens nach Artikel 7 oder bei einer Krisen- oder Nachkrisensituation, ad hoc überprüft.
(4) Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme werden im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 und, sofern dies für eine wirksame Durchführung erforderlich ist, insbesondere bei wesentlichen Änderungen am Politikrahmens nach Artikel 7, ad hoc überprüft
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen für Frieden, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte oder Grundfreiheiten, kann die Kommission die in den Artikeln 14 und 15 genannten Mehrjahresrichtprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 45 Absatz 4 erlassen.
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