Artikel 17 VO (EU) 2021/947

Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten

(1) Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird dort verwendet, wo er am dringendsten benötigt wird und dies entsprechend gerechtfertigt ist, unter anderem für Folgendes:

a)
zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhersehbare Umstände;
b)
zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit naturbedingten oder vom Menschen verursachten Krisen, gewaltsamen Konflikten und Nachkrisensituationen oder Migrationsdruck und Vertreibung;
c)
zur Förderung neuer Initiativen oder Prioritäten unter Federführung der Union oder internationaler Federführung.

(2) Über die Verwendung dieser Mittel wird nach den Verfahren der Artikel 16 und 25 entschieden.

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