Artikel 18 VO (EU) 2021/947

Spezifische Ziele für den Nachbarschaftsraum

Die spezifischen Ziele der Unionsunterstützung für den Nachbarschaftsraum im Rahmen des Instruments sind im Einklang mit den Artikeln 3 und 4:

a)
Förderung einer verstärkten politischen Zusammenarbeit und Stärkung und Festigung einer vertieften und tragfähigen Demokratie, der Stabilität, der guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte;
b)
Unterstützung bei der Durchführung von Assoziierungsabkommen oder anderen bestehenden und künftigen Abkommen sowie von gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder gleichwertigen Dokumenten, unter anderem durch institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau;
c)
Förderung einer verstärkten Partnerschaft zwischen den Gesellschaften der Union und der Partnerländer, unter anderem durch direkte Kontakte zwischen den Menschen, und eines breiten Spektrums von Aktivitäten mit besonderem Schwerpunkt auf der Jugend;
d)
Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum, der Zusammenarbeit in der gesamten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Region sowie der regionalen Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum, der arktischen Kooperation und der Nördlichen Dimension, auch in Bereichen wie Energie und Sicherheit;
e)
Verwirklichung einer schrittweisen Integration in den Binnenmarkt der Union und einer engeren sektorspezifischen und sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Normen und Standards sowie durch Verbesserung des Marktzugangs — auch durch vertiefte und umfassende Freihandelszonen — und durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen;
f)
Stärkung von Partnerschaften für gut gesteuerte und sichere Migration und Mobilität sowie gegebenenfalls und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen für eine gut gesteuerte und sichere Migration und Mobilität gegeben sind, Unterstützung der Umsetzung vorhandener Regelungen für visumfreies Reisen im Einklang mit dem überarbeiteten Mechanismus zur Aussetzung der Visumpflicht, Dialogen über die Visaliberalisierung und bilateralen oder regionalen Übereinkünften und Vereinbarungen mit Drittländern, einschließlich Mobilitätspartnerschaften;
g)
Unterstützung vertrauensbildender und anderer Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, einschließlich der Unterstützung der betroffenen Bevölkerung und des Wiederaufbaus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.