Artikel 21 VO (EU) 2021/947
Mehrländerrichtprogramme
Mehrländerprogramme im Nachbarschaftsraum sind darauf ausgerichtet, auf der Grundlage der Prioritäten der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum geleisteten Arbeit sowie der regionalen, transregionalen oder subregionalen Zusammenarbeit vor allem von zwei oder mehreren Partnerländern, auch im Rahmen der Nördlichen Dimension und der Schwarzmeersynergie, einer Initiative der regionalen Zusammenarbeit, Herausforderungen zu bewältigen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen.
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