Artikel 22 VO (EU) 2021/947
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 umfasst die Zusammenarbeit an den Land- und Seeaußengrenzen zu Nachbarländern, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit.
(2) Der Nachbarschaftsraum trägt zu den in Absatz 1 genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit bei, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen der Interreg-Verordnung kofinanziert werden. Bis zu 5 % der Finanzausstattung für den Nachbarschaftsraum werden als Richtbetrag zur Unterstützung dieser Programme zugewiesen.
(3) Die Beiträge zu den Programmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Interreg-Verordnung festgesetzt und verwendet.
(4) Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
(5) Die Vorfinanzierung für Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann über dem in Artikel 51 der Interreg-Verordnung genannten Prozentsatz liegen. Auf Antrag der Verwaltungsbehörde kann der Vorfinanzierungssatz für jedes Haushaltsjahr bis zu 80 % der jährlichen Mittelbindungen für das Programm betragen.
(6) Ein Mehrjahresstrategiedokument für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Elementen wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Interreg-Verordnung ( angenommen.
(7) Werden Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der Interreg-Verordnung eingestellt, so kann die Unterstützung, die aus der Finanzausstattung für den Nachbarschaftsraum für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, in erster Linie zur Finanzierung anderer Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder gegebenenfalls anderer Tätigkeiten im Rahmen dieser Finanzausstattung eingesetzt werden.
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