Artikel 23 VO (EU) 2021/947
Aktionspläne und Maßnahmen
(1) Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, und für jede Maßnahme sind die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten der Durchführung, Überwachung und Evaluierung sowie die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.
(2) Die Aktionspläne beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fälle. Die Aktionspläne werden auf inklusive und transparente Weise rechtzeitig erstellt. Wann immer dies angezeigt ist, werden die Aktionspläne gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen einer besseren Zusammenarbeit erörtert.
(3) Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Aktionspläne angenommen werden. Die Einzelmaßnahmen beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten und anderer hinreichend begründeter Fälle.
(4) Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Programmplanungsdokumenten nicht vorgesehen sind.
(5) Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c genutzt werden.
(6) Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen.
Eine außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.
Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
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