Artikel 31 VO (EU) 2021/947
Geltungsbereich und Finanzierung
(1) Die Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dient der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen.
(2) Der Zweck des EFSD+ als integriertes Finanzpaket, über das Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, technischer Hilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, besteht in der Unterstützung von Investitionen und der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln als Mittel zur Verwirklichung der Ziele und allgemeinen Grundsätze nach den Artikeln 3 und 8 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der Ziele der IPA-III-Verordnung, wobei gleichzeitig die Zusätzlichkeit und die entwicklungspolitische Wirkung maximiert und unter anderem KMU innovative Produkte zur Verfügung gestellt werden sollen.
Mit dem EFSD+ werden im Einklang mit den in Anhang V und in den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten genannten prioritären Bereichen insbesondere eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung, der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit Mehrwert und ein stabiles Investitionsumfeld gefördert. Er fördert zudem die sozioökonomische und ökologische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung der Beseitigung der Armut. Der EFSD+ leistet so einen Beitrag zum Abbau sozioökonomischer Ungleichheiten, zu nachhaltigem und inklusivem Wachstum, zur Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz, zu Umweltschutz und Umweltmanagement, zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der IAO, zu wirtschaftlichen Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, zu sozioökonomischen Sektoren, einschließlich sozialer Unternehmen und Genossenschaften, KMU, nachhaltige Konnektivität, Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen, Förderung der Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen sowie Bekämpfung spezifischer sozioökonomischer Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung.
Besondere Aufmerksamkeit wird fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern, am wenigsten entwickelten Ländern und hochverschuldeten armen Ländern gewidmet, unter anderem durch Unterstützung beim Aufbau institutioneller Kapazitäten, bei der wirtschaftspolitischen Steuerung und durch technische Hilfe.
(3) Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden EFSD+-Vorhaben, die durch Haushaltsgarantien nach den Artikeln 32 bis 39 der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind, unterstützt. Außerdem werden mit der Garantie für Außenmaßnahmen Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/948 unterstützt.
(4) Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen kann die Union für Vorhaben im Rahmen von Garantievereinbarungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 unterzeichnet werden, bis zu 53449000000 EUR gewähren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Höchstbetrags der Garantie für Außenmaßnahmen um bis zu 20 % zu erlassen.
(5) Die Dotierungsquote liegt je nach Art der Vorhaben zwischen 9 % und 50 %.
Zur Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen kann ein Höchstbetrag von 10000000000 EUR aus dem Unionshaushalt verwendet werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Höchstbetrags zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Dotierungsbetrag dem Betrag und den Dotierungsquoten der Garantie für Außenmaßnahmen entspricht, wobei die Art der garantierten Vorhaben zu berücksichtigen ist.
Bei Makrofinanzhilfen der Union und bei Haushaltsgarantien, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, beträgt die Dotierungsquote für die Garantie für Außenmaßnahmen 9 %.
Die Dotierungsquoten werden mindestens alle drei Jahre ab dem in Artikel 51 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Dotierungsquoten zu erlassen.
(6) Die Garantie für Außenmaßnahmen gilt im Rahmen des mit Artikel 212 der Haushaltsordnung eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds als eine einzige Garantie.
(7) Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten geografischen Gebieten unterstützt werden. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Mittelausstattung der betreffenden geografischen Programme finanziert und auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können auch Vorhaben im Gebiet der im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt werden. Diese Vorhaben im Rahmen des EFSD+ und die diesbezügliche Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen werden aus Mitteln der IPA-III-Verordnung finanziert. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen für Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/948 wird aus der EINS-Verordnung finanziert.
(8) Die in Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Dotierung wird auf der Grundlage der gesamten Verbindlichkeiten der Union gebildet, die gemäß der vorliegenden Verordnung bewilligt werden. Der erforderliche jährliche Dotierungsbetrag kann während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren gebildet werden. Die Dotierung von Garantien, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligt werden, und von Garantien, finanziellem Beistand und Euratom-Darlehen für Drittländer, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen.
(9) Das Nettoguthaben, das der mit der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichtete EFSD-Garantiefonds und der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 eingerichtete Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen jeweils am 31. Juli 2021 aufweist, wird auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen zwecks Dotierung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligten Haushaltsgarantien und von Garantien, finanziellem Beistand und Euratom-Darlehen für Drittländer, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt.
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