Artikel 32 VO (EU) 2021/947
Struktur des EFSD+
(1) Der EFSD+ setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen in den in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der IPA-III-Verordnung festgelegten Gebieten bzw. Regionen zusammen, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten der Union für den Außenbereich, die ihre Mischfinanzierungen mit den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Vorhaben im Rahmen des EFSD+ kombinieren können, geschaffen werden.
(2) Die Kommission ist für die Verwaltung des EFSD+ zuständig.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.