Artikel 33 VO (EU) 2021/947
Strategieausschuss des EFSD+
(1) Bei der Gewährleistung der Verwaltung des EFSD+ wird die Kommission von einem Strategieausschuss (im Folgenden "Strategieausschuss des EFSD+") beraten; hiervon ausgenommen sind Vorhaben für die im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten aus dem westlichen Balkan, für die ein gesonderter Strategieausschuss zuständig ist.
(2) Der Strategieausschuss des EFSD+ berät die Kommission bezüglich der strategischen Ausrichtung und der Prioritäten der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Investitionen im Rahmen des EFSD+, einschließlich der in Artikel 36 angegebenen Investitionsfenster, und trägt zu deren Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik und Europäische Nachbarschaftspolitik sowie auf die Ziele des Artikels 3 und den Zweck des EFSD+ gemäß Artikel 31 bei. Der Strategieausschuss des EFSD+ unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele, die für die Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Maßnahmen gelten, und überwacht die angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung der Investitionsfenster.
(3) Der Strategieausschuss des EFSD+ unterstützt ferner die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer, zwischen der Investitionsoffensive für Drittländer und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration und der Umsetzung der Agenda 2030, einschließlich Klimaschutz, sowie mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln.
(4) Der Strategieausschuss des EFSD+ setzt sich aus Vertretern der Kommission und des Hohen Vertreters, aller Mitgliedstaaten und der EIB zusammen. Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. Beitragleistenden Parteien, förderfähigen Gegenparteien, Partnerländern, einschlägigen regionalen Organisationen und anderen Interessenträgern kann gegebenenfalls Beobachterstatus eingeräumt werden. Vor der Aufnahme eines neuen Beobachters wird der Strategieausschuss des EFSD+ konsultiert. Der Vorsitz des Strategieausschusses des EFSD+ wird von der Kommission und dem Hohen Vertreter gemeinsam geführt.
(5) Der Strategieausschuss des EFSD+ tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen und nimmt Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens an. Weitere Sitzungen können zu jeder Zeit vom Vorsitz oder auf Antrag eines Drittels der Ausschussmitglieder anberaumt werden. Kann kein Konsens erzielt werden, so finden die Stimmrechte Anwendung, die in der ersten Sitzung des Strategieausschusses des EFSD+ vereinbart und in der Geschäftsordnung festgeschrieben wurden. In der Geschäftsordnung wird der Rahmen für die Rolle der Beobachter festgelegt. Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses des EFSD+ werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.
(6) Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss des EFSD+ jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des EFSD+. Ergänzend dazu berichtet der Strategieausschuss für den westlichen Balkan über die Fortschritte bei der Umsetzung des Garantieinstruments für diese Region. Der Strategieausschuss prüft die Evaluierungsberichte im Sinne von Artikel 42 Absatz 5 und trägt ihnen Rechnung.
Der Strategieausschuss des EFSD+ organisiert regelmäßig eine Konsultation einschlägiger Interessenträger über die strategische Ausrichtung und Durchführung des EFSD+.
(7) Obwohl es für den EFSD+ und für den westlichen Balkan jeweils einen eigenen Strategieausschuss gibt, bedarf es eines einzigen, einheitlichen Rahmens für das Risikomanagement des EFSD+.
(8) Im Rahmen des Risikomanagements für Garantien aus dem EFSD+ wird den Zielen und Grundsätzen des Instruments Rechnung getragen. Die im Rahmen des EFSD+ vorgesehenen Risikobewertungs- und Vergütungsmethoden sind bei allen Investitionsfenstern, einschließlich der in Artikel 36 angegebenen Fenster, einheitlich anzuwenden. Es wird eine Fachgruppe für Risikobewertung eingerichtet. Die Kommission stellt sicher, dass die Fachgruppe für Risikobewertung unabhängig, unparteiisch und inklusiv ist und ausgezeichnete Arbeit leistet. Die Kommission stellt zudem sicher, dass Informationen und Analysen unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit fristgerecht, transparent und inklusiv an alle Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Im Hinblick auf ihre Zusammensetzung, ihre Geschäftsordnung und ihre Arbeitsverfahren ist die Fachgruppe für Risikobewertung inklusiv, steht Sachverständigen der EIB, anderen förderfähigen Gegenparteien und interessierten Mitgliedstaaten offen und wird dem Strategieausschuss des EFSD+ vorgestellt. Die Kommission legt die Zusammensetzung, das Mandat und die Geschäftsordnung der Fachgruppe für Risikobewertung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat offen und stellt sicher, dass ihre Mitglieder unparteiisch sind und keine Interessenkonflikte bestehen.
(9) Der Strategieausschuss des EFSD+ erlässt und veröffentlicht während der Laufzeit des EFSD+ möglichst bald Leitlinien, in denen festgelegt ist, wie sichergestellt werden soll, dass unter den EFSD+ fallende Vorhaben dem Zweck, den Zielen und den Förderfähigkeitskriterien gemäß den Artikeln 31 und 35 entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.