Artikel 35 VO (EU) 2021/947

Förderfähigkeit und Auswahl der Vorhaben und Gegenparteien für die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+

(1) Finanzierungen und Investitionen, die für eine Unterstützung aus der Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Unionspolitik, den einschlägigen Programmplanungsdokumenten und den Strategien und der Politik der Partnerländer stehen und darauf abgestimmt sein. Sie dienen — unter gebührender Berücksichtigung der in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten prioritären Bereiche — insbesondere der Unterstützung der Ziele, der allgemeinen Grundsätze und des Politikrahmens des Instruments und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung.

(2) Durch die Garantie für Außenmaßnahmen werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die die Bedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Haushaltsordnung erfüllen, insbesondere in Bezug auf die zu bewirkende Zusätzlichkeit, einschließlich der Behebung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionssituationen, der Abstimmung der Interessen der förderfähigen Gegenparteien, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, sowie gegebenenfalls der Maximierung von privaten Investitionen, und die

a)
im Einklang mit Artikel 34 der Haushaltsordnung Ex-ante-Evaluierungen unterzogen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen und Beträgen der geplanten Vorhaben stehen, um deren mögliche Auswirkungen und Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards zu ermitteln, auch in Form von Folgenabschätzungen für wichtige Programme, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf diese Bereiche zu rechnen ist, im Einklang mit der Zielsetzung des EFSD+ gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung betroffener Gemeinschaften zu Investitionen in ihr Land;
b)
die Komplementarität innerhalb der einzelnen Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer mit anderen Initiativen gewährleisten;
c)
wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind, wobei der möglichen Unterstützung und Kofinanzierung durch private und öffentliche Projektpartner gebührend Rechnung getragen wird und gleichzeitig das spezifische operative Umfeld und die spezifischen Kapazitäten von fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern sowie am wenigsten entwickelten Ländern, kleinen Inselentwicklungsländern, Binnenentwicklungsländern und stark verschuldeten armen Ländern berücksichtigt werden, für die verstärkt Vorzugsbedingungen gewährt werden können;
d)
technisch durchführbar und sowohl ökologisch nachhaltig als auch sozial tragfähig sind und die entwicklungspolitische Wirkung maximieren;
e)
in Partnerländern und -regionen keine Marktverzerrungen und keinen unlauteren Wettbewerb mit Akteuren vor Ort bewirken;
f)
im Einklang mit dem Politikrahmen im Sinne von Artikel 7, den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und Normen und den international vereinbarten Leitlinien, Grundsätzen und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, insbesondere denjenigen, die von den Vereinten Nationen und der OECD verabschiedet wurden, unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen sowie gemäß den Zielen und allgemeinen Grundsätzen gemäß den Artikeln 3 und 8 umgesetzt werden.

(3) Die Garantie für Außenmaßnahmen kann zur Risikodeckung bei folgenden Instrumenten eingesetzt werden:

a)
Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung,
b)
Garantien,
c)
Rückgarantien,
d)
Kapitalmarktinstrumenten,
e)
anderen Finanzierungsformen oder Instrumenten zur Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.

(4) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung sind für die Zwecke der Garantie für Außenmaßnahmen die in Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gegenparteien förderfähig, einschließlich Gegenparteien aus Partnerländern und Drittländern, die Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Zusätzlich und abweichend von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, eines Partnerlandes oder eines Drittlandes‚ die gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben und ausreichende Gewähr für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie für Außenmaßnahmen förderfähig.

(5) Die förderfähigen Gegenparteien halten die Bestimmungen und Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ein. Bei privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats, eines Partnerlandes oder eines Drittlandes, die gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben, werden diejenigen Einrichtungen bevorzugt, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen, steuerlichen und Corporate-Governance-Kriterien offenlegen.

Die Kommission sorgt für eine effektive, effiziente und gerechte Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den förderfähigen Gegenparteien, einschließlich kleiner und mittlerer Gegenparteien, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert und ihren Fähigkeiten, ihrem Mehrwert und ihren Erfahrungen entsprechend Rechnung trägt.

Die Kommission sorgt dafür, dass alle förderfähigen Gegenparteien im Einklang mit Artikel 27 Absatz 7 fair behandelt werden und dass Interessenkonflikte während der gesamten Durchführung des EFSD+ vermieden werden. Zur Sicherstellung der Komplementarität kann die Kommission die förderfähigen Gegenparteien um einschlägige Informationen über ihre nicht mit dem EFSD+ in Zusammenhang stehenden Vorhaben ersuchen.

(6) Die Bedingung gemäß Artikel 219 Absatz 4 der Haushaltsordnung, dass ein Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten ist, gilt für jede förderfähige Gegenpartei, der im Rahmen des Instruments auf Portfoliobasis eine Haushaltsgarantie zugewiesen wurde.

(7) Die Kommission wählt die förderfähigen Gegenparteien nach Artikel 154 der Haushaltsordnung aus, wobei sie Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)
die Empfehlungen der strategischen und regionalen Exekutivausschüsse;
b)
die Ziele des Investitionsfensters;
c)
die Erfahrungen und Risikomanagementfähigkeit der förderfähigen Gegenpartei;
d)
die Höhe eigener und zusätzlicher Mittel sowie der Kofinanzierung durch den Privatsektor, die die förderfähige Gegenpartei für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist, wobei die Höhe der Investition entsprechend berücksichtigt wird;
e)
die sektorspezifischen oder geografischen Fachkenntnisse der förderfähigen Gegenparteien;
f)
die Vorteile, die durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen förderfähigen Gegenparteien entstehen.

(8) Auf der Grundlage der Mehrjahresrichtprogramme und der Empfehlungen durch den Strategieausschuss des EFSD+ und den Strategieausschuss für den westlichen Balkan legt die Kommission nach Anhörung der regionalen Exekutivausschüsse und Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates Investitionsfenster für Regionen oder bestimmte Partnerländer oder für beides, für bestimmte Sektoren oder für bestimmte Projekte oder für bestimmte Kategorien von Endempfängern oder für beides fest, die im Rahmen des Instruments finanziert und bis zu einer bestimmten Höhe von der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, inwiefern die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des Investitionsfensters eingehalten werden, und über die genauen Finanzierungsprioritäten. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten.

Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und eine Bewertung ihrer Ausrichtung an den Prioritäten der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung hinreichend zu begründen. Die Kommission führt diese Analyse in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Gegenparteien und Interessenträgern durch.

Förderfähige Gegenparteien können die in Absatz 3 genannten Instrumente im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelnen von förderfähigen Gegenparteien verwalteten Projekten bereitstellen. Diese Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, zum Nutzen der Stellen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen, sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer, einschließlich KMU. Außer in hinreichend begründeten Fällen zählen vom Militär oder vom staatlichen Sicherheitssektor kontrollierte Unternehmen nicht zu den Begünstigten dieser Instrumente.

(9) Die Kommission bewertet die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben vor dem Hintergrund der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Förderfähigkeitskriterien, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die bestehenden Ergebnismesssysteme der Union und förderfähiger Gegenparteien. Die Kommission erstellt eine Checkliste der in Artikel 31 und in Artikel 35 Absätze 1 und 2 aufgeführten Förderfähigkeitskriterien und nimmt anhand dieser Checkliste, gestützt auf die von den förderfähigen Gegenparteien bereitgestellten Informationen, die Bewertung und die Auswahl aller Vorschläge, die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden sollen, vor. Erforderlichenfalls verlangt die Kommission von den förderfähigen Gegenparteien Klarstellungen zu und Änderungen der bereitgestellten Informationen. Die Kommission veröffentlicht die Checklisten und die Ergebnisse ihrer Bewertung für jedes Investitionsfenster jährlich aufgeschlüsselt nach Ländern und Sektoren.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der prioritären Bereiche gemäß Anhang V zu erlassen.

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