Artikel 36 VO (EU) 2021/947
Die Rolle der EIB
(1) Die EIB wird mit der Durchführung eines speziellen exklusiven Investitionsfensters betraut, das eine umfassende Risikoabdeckung für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene mit einem Mindestrichtbetrag von 11000000000 EUR bietet, deren Programmplanung nach den in den Kapiteln I und III dieses Titels festgelegten Verfahren erfolgt.
In den Rahmen dieses speziellen exklusiven Investitionsfenster fallen Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene ausschließlich in die Zuständigkeit der EIB. Im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters ist der Eigenmittelbeitrag als die Übernahme des Restrisikos zu verstehen, wobei die EU-Garantie 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge abdeckt.
Wenn die EIB nicht in der Lage ist, Vorhaben im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters durchzuführen, oder beschließt, keine solchen Vorhaben durchzuführen, steht die Durchführung dieser Vorhaben abweichend von Unterabsatz 2 anderen förderfähigen Gegenparteien zu den Bedingungen offen, die in den einschlägigen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen festgelegt sind, wobei die Bedingungen, die der EIB für dieselbe Art von Vorhaben geboten werden, sowie die besonderen Bedürfnisse und Umstände sowie die spezielle Art der förderfähigen Gegenpartei, die diese Vorhaben durchführt, berücksichtigt werden.
(2) Die EIB ist berechtigt, Vorhaben mit Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene, die nicht unter das spezielle exklusive Investitionsfenster nach Absatz 1 fallen, sowie Vorhaben mit dem Privatsektor durchzuführen. Das Verfahren nach Artikel 35 wird angewandt, um die EIB gegebenenfalls mit zwei zusätzlichen speziellen Investitionsfenstern zu betrauen, die Folgendes abdecken:
- a)
- eine nicht ausschließliche umfassende Risikodeckung für Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene und
- b)
- nicht ausschließliche Vorhaben zur Förderung ausländischer Direktinvestitionen, des Handels und der Internationalisierung der Volkswirtschaften der Partnerländer, um eine Absicherung des politischen Risikos für Vorhaben des Privatsektors zu bieten.
(3) Der Richtbetrag für die speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 beträgt 26725000000 EUR.
Bei der Durchführung der speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 hält die EIB die vorliegende Verordnung einschließlich ihrer übergeordneten Ziele und der Ziele des EFSD+ und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung ein und beachtet die einschlägigen Programmplanungsdokumente und die Berichterstattungspflichten.
(4) Gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe f der Haushaltsordnung kann die entsprechende Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen aufgrund der Art und des politischen Ziels des speziellen exklusiven Investitionsfensters nach Absatz 1 vorsehen, dass die Union für Vorhaben im Rahmen des Investitionsfensters keine Vergütung erhält.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vorhaben unterhalb der staatlichen Ebene als gewerblich, sofern nichts anderes von der EIB ordnungsgemäß begründet und von der Kommission bestätigt wurde.
Die Vorhaben im Rahmen des speziellen Investitionsfensters nach Absatz 2 Buchstabe b müssen mit denen der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten kohärent sein.
(6) Die EIB unterliegt der Stellungnahme der in den Artikeln 33 bzw. 34 genannten Ausschüsse.
Bei EIB-Vorhaben, die unter die Investitionsfenster nach diesem Artikel fallen, wird die Bewertung der Förderfähigkeit nach Artikel 35 Absatz 9 im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Anhang des AEUV vorgenommen. Die EIB stellt der Kommission rechtzeitig alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Gibt die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Anhang des AEUV eine negative Stellungnahme zu unter die Investitionsfenster fallenden EIB-Finanzierungen ab, so werden diese Finanzierungen nicht von der EU-Garantie gedeckt. Alle weiteren für die EIB geltenden Modalitäten werden in den einschlägigen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen festgelegt.
(7) Die EIB kommt für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen anderer Investitionsfenster gemäß Artikel 35 Absatz 8 in Betracht.
(8) Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, einschließlich ihrer Ziele und Grundsätze sowie der einschlägigen Programmplanungsdokumente sowie gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung schließen die Kommission und die EIB für die speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 spezielle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen.
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