Artikel 37 VO (EU) 2021/947
Beiträge anderer Geber zur Garantie für Außenmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten, Drittländer und sonstige Dritte können Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten.
Abweichend von Artikel 218 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beiträge in Form von Garantien oder Barmitteln leisten.
Beiträge anderer Drittländer als der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Beiträge anderer Dritter sind an die Stellungnahme des Strategieausschusses des EFSD+ gebunden, von der Kommission zu genehmigen und in Form von Barmitteln zu leisten.
Auf Antrag der Mitgliedstaaten können deren Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren oder im Rahmen vorhandener Investitionsfenster zweckgebunden werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die genehmigten Beiträge.
(2) Beiträge in Form einer Garantie dürfen 50 % des in Artikel 31 Absatz 4 genannten Betrags nicht übersteigen.
Die von den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Form einer Garantie geleisteten Beiträge dürfen erst dann für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden, wenn die Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zuzüglich aller sonstigen Barleistungen bereits für derartige Zahlungen genutzt wurden.
Jeder Beitrag kann ungeachtet der Zweckbindung für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden.
Zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und der beitragleistenden Partei wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die insbesondere die Zahlungsbedingungen enthält.
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