Artikel 38 VO (EU) 2021/947

Durchführung von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen

(1) Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 35 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen. Diese Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Gegenparteien geschlossen werden. Im Einklang mit Artikel 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung sind Haushaltsgarantien unwiderruflich und unbedingt und werden für die Arten der im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Vorhaben auf Abruf gewährt. Bei Abschluss von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen trägt die Kommission den Empfehlungen und Leitlinien der Ausschüsse und der Fachgruppe für Risikobewertung entsprechend Rechnung.

(2) Für jedes Investitionsfenster werden eine oder mehrere Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen zwischen der Kommission und der oder den ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossen. Um außerdem auf besonderen Bedarf einzugehen, kann die Garantie für Außenmaßnahmen auch für einzelne Finanzierungen oder Investitionen gewährt werden.

Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird die Unterzeichnung einer Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen mitgeteilt. Auf Verlangen werden diese Vereinbarungen dem Europäischen Parlament und dem Rat zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)
detaillierte Bestimmungen über die Deckung, die Voraussetzungen, die Förderfähigkeit, die förderfähigen Gegenparteien und die Verfahren;
b)
detaillierte Bestimmungen über die Bereitstellung der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder;
c)
eine Bezugnahme auf die Ziele und den Zweck des Instruments, eine Bedarfsanalyse und die erwarteten Ergebnisse, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, unter anderem insbesondere durch Achtung der in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f genannten international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, zu berücksichtigen ist;
d)
die Vergütung der Garantie für Außenmaßnahmen, die dem Risikoniveau entsprechen muss, und die Möglichkeit, dass die Vergütung teilweise bezuschusst wird, damit in hinreichend begründeten Fällen und insbesondere fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern, am wenigsten entwickelten Ländern und stark verschuldeten armen Ländern verstärkt Vorzugsbedingungen gewährt werden können;
e)
die Voraussetzungen für den Einsatz der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Einziehungskosten und gegebenenfalls die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen;
f)
Verfahren für Forderungen, einschließlich — jedoch nicht ausschließlich — auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen;
g)
Überwachungs-, Berichterstattungs-, Transparenz- und Evaluierungspflichten;
h)
klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Durchführung von durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten Folgen haben könnte.

(4) Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß der Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen vor.

(5) Die Garantie für Außenmaßnahmen kann Folgendes abdecken:

a)
nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind;
b)
im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;
c)
im Fall der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;
d)
sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

(6) Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission und ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Haushaltsordnung legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die Finanzierungen und Investitionen vor, die unter diese Verordnung fallen und u. a. Angaben über Folgendes enthalten:

a)
eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen;
b)
die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus EFSD+-Vorhaben für die förderfähigen Gegenparteien und ihre Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben.

(7) Die förderfähigen Gegenparteien übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 35 aufgeführten Auswahlkriterien einschließlich der Einhaltung der Menschenrechte und der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards.

(8) Die Kommission legt dem Strategieausschuss des EFSD+, den regionalen Exekutivausschüssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien, einschließlich jener, die von der EIB umgesetzt wurden, und den finanziellen Beistand gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 241 und 250 der Haushaltsordnung vor. Zu diesem Zweck übermitteln die förderfähigen Gegenparteien jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission diesen Berichtspflichten nachkommen kann.

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