Artikel 39 VO (EU) 2021/947
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter in Partnerländern, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von aus dem EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegationen der Union auf ihren Internetseiten direkte Verweise auf die Beschwerdeverfahren der einschlägigen Gegenparteien, die Vereinbarungen mit der Kommission getroffen haben. Ferner bietet die Kommission die Möglichkeit, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Gegenparteien direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Gegenparteien.
(2) Personen und Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien ausführen, müssen die anwendbaren Rechtsvorschriften und Grundsätze der Union sowie die vereinbarten internationalen und Unionsstandards gemäß Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung einhalten. Die Kommission prüft unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesichts der Art der Maßnahme und der Bedingungen, unter denen diese Maßnahme durchgeführt wird, ob die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Personen und Stellen einen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, welcher dem für die Ausführung des Haushaltsplans der Union durch die Kommission vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.
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