Artikel 40 VO (EU) 2021/947

Kapitalbeteiligung an Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen

Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung für geografische Programme kann als Beitrag zur Kapitalausstattung europäischer und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.