Artikel 40 VO (EU) 2021/947
Kapitalbeteiligung an Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen
Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung für geografische Programme kann als Beitrag zur Kapitalausstattung europäischer und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen verwendet werden.
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