Artikel 41 VO (EU) 2021/947
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang VI festgelegt. Diese Indikatoren stehen mit den Indikatoren für die SDG im Einklang und dienen mit den aus Evaluierungen und anderen bereits gemeldeten Ergebnissen stammenden Daten als Grundlage, um zu prüfen, inwieweit diese spezifischen Ziele verwirklicht wurden.
(2) Die Kommission überwacht kontinuierlich, mindestens jährlich, ihre Maßnahmen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Sollvorgaben sowie die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden.
Die Fortschritte bei den erwarteten Ergebnissen werden transparent und fristgerecht, auf der Grundlage einschlägiger, messbarer, qualitativer und quantitativer Daten, einschließlich jener, die in Anhang VI angegeben sind, überwacht. Nach Möglichkeit werden die Indikatoren nach Geschlecht, Alter und anderen einschlägigen Faktoren aufgeschlüsselt.
(3) Gemeinsame Ergebnisrahmen, die in gemeinsame Programmplanungsdokumente, welche die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, einbezogen und dort vereinbart wurden, bilden gegebenenfalls die Grundlage für die Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Überwachung ihrer kollektiven Unterstützung für ein Partnerland.
Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(4) Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung des Instruments erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr fristgerecht bis zum 30. November einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, die anhand von Indikatoren, einschließlich der Indikatoren in Anhang VI, ermittelt werden, wobei über laufende Tätigkeiten, erzielte Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung Bericht erstattet wird. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
(5) Der Jahresbericht enthält:
- a)
- Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen;
- b)
- die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung;
- c)
- die Beteiligung und den Umfang der Zusammenarbeit der maßgeblichen Partner, aufgeschlüsselt nach der Art der Stelle sowohl der direkten als auch der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 62 der Haushaltsordnung;
- d)
- nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Mittelbindungen, einschließlich im Wege von Verträgen vergebener Beträge, und Mittel für Zahlungen;
- e)
- qualitative und quantitative Informationen unter anderem zu den gemäß Artikel 9 ergriffenen Maßnahmen und zur Verwendung des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten nach Artikel 17 und zum Einsatz der Mittel, die für den an der Leistungsbilanz in Schlüsselbereichen ausgerichteten anreizbasierten Ansatz nach Artikel 20 bestimmt sind.
In dem Jahresbericht erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung soweit möglich unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Sollvorgaben und Ziele des Instruments sowie die Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung von Anliegen im Sinne von Artikel 8 Absatz 8 aufzuzeigen. Ferner enthält der Bericht eine Aufschlüsselung der Formen der Unionsfinanzierung im Sinne von Artikel 27. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente.
(6) Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, Garantien sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Land, Form der Unionsfinanzierung im Sinne von Artikel 27 der vorliegenden Verordnung, Art der Stelle sowohl der direkten als auch der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 der Haushaltsordnung, Verpflichtungen und Zahlungen. In diesen Jahresbericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.
(7) Die Kommission legt als Teil des Jahresberichts einen ausführlichen Bericht über die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und die Funktionsweise des EFSD+, seine Verwaltung und die Wirksamkeit seines Beitrags zu ihren Zielen vor. Er enthält Folgendes:
- a)
- eine Bewertung der Ergebnisse, die zum Zweck und zu den Zielen des Instruments beitragen, sowie gegebenenfalls anderer Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 31 Absatz 7;
- b)
- eine Beurteilung — auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 — der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors, auch von KMU, der Art der Einrichtungen des Privatsektors, die unterstützt werden, der geschätzten und tatsächlichen Leistungen (Outputs) sowie der direkten Wirkungen (Outcomes) und längerfristigen Wirkungen (Impact) der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des EFSD+ in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen, die Beseitigung von Armut und die Art und Weise, wie die spezifischen sozioökonomischen Ursachen von irregulärer Migration und die Ursachen von Vertreibung bekämpft werden; die Beurteilung enthält eine Analyse der Risikomaßnahmen und ihrer längerfristigen Wirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität der Partner sowie eine geschlechtsspezifische Analyse der abgedeckten Vorhaben, die nach Möglichkeit auf Nachweisen und auf nach Geschlecht, Land und Sektor aufgeschlüsselten Daten beruht;
- c)
- eine Beurteilung der Einhaltung der international vereinbarten Grundsätze zur Entwicklungswirksamkeit bei aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben im Rahmen des EFSD+;
- d)
- eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die abgedeckten Vorhaben erzielt wird;
- e)
- eine Beurteilung — auf der Grundlage vorhandener einschlägiger Berichte — der Synergien und der Komplementarität zwischen den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Vorhaben im Rahmen des EFSD+, einschließlich der Vorhaben nach Artikel 36, und anderen Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer unter besonderer Berücksichtigung der Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung, einschließlich der Bekämpfung der Korruption und illegaler Finanzströme, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der geschlechtergerechten Politik sowie der Förderung des Unternehmertums, des lokalen Unternehmensumfelds und der lokalen Finanzmärkte;
- f)
- eine Beurteilung der Vergütung der Garantien und der Umsetzung von Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung.
(8) Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt und gegen Wüstenbildung wird auf der Grundlage der angenommenen indikativen Programmplanungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen des Instruments bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der Methode der OECD, d.h. den „Umweltmarkern” und den „Rio-Markern” , das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Unionsprogrammen integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Umweltmanagement und Umweltschutz, Klimaschutz und biologische Vielfalt und gegen Wüstenbildung auf der Ebene der in Artikel 23 genannten Aktionsprogramme und Maßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige verfügbare präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.
Die Kommission stellt Informationen über die Entwicklungszusammenarbeit nach anerkannten internationalen Standards, wie den Standards der IAO und der OECD, und indem sie auf den von der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative ausgearbeiteten Rahmen für einen gemeinsamen Standard zurückgreift, zur Verfügung.
(9) Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
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