Artikel 45 VO (EU) 2021/947

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss kann in Abhängigkeit von der Zuständigkeit für bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche, wie geografische Programme, thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen, in verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(5) Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.

(6) Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(7) Die Mitgliedstaaten können die Prüfung sonstiger Sachverhalte im Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments beantragen, insbesondere in Bezug auf Mehrjahresprogrammplanungsdokumente, einschließlich Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen und -Evaluierungen.

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