Artikel 46 VO (EU) 2021/947
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch sichtbare Hervorhebung der von der Union erhaltenen Unterstützung auf Kommunikationsmaterial zu den im Rahmen des Instruments unterstützten Maßnahmen und durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen und bei der Berichterstattung zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
Mit Empfängern von Unionsmitteln geschlossene Vereinbarungen enthalten diesbezügliche Verpflichtungen.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation und Berichterstattung über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Instruments betreffen.
(3) Das Instrument dient der strategischen Kommunikation und der Public Diplomacy, darunter auch der Bekämpfung von Desinformation, um die Unionswerte sowie den Mehrwert und die Ergebnisse zu kommunizieren, die mit den Unionsmaßnahmen erreicht werden.
(4) Die Kommission stellt Informationen zu im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 38 der Haushaltsordnung, gegebenenfalls auch über eine umfassende einzige Internetseite, öffentlich zur Verfügung.
(5) Diese Internetseite gemäß Absatz 4 umfasst auch Informationen über Finanzierungen und Investitionen sowie über die wesentlichen Elemente aller Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen, unter anderem Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Gegenparteien, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe h, wobei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung getragen wird.
(6) Die förderfähigen EFSD+-Gegenparteien machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Unionsregeln zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Internetseiten proaktiv und systematisch Informationen über sämtliche unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Finanzierungen und Investitionen öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Nach Möglichkeit werden diese Informationen auf Projektebene aufgeschlüsselt. Bezüglich dieser Informationen ist dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen stets Rechnung zu tragen. Die förderfähigen EFSD+-Gegenparteien weisen überdies bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dieser Verordnung durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden, auf die Unionsunterstützung hin.
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