Artikel 47 VO (EU) 2021/947

Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen

Aufgrund von Sicherheitsfragen oder politisch sensiblen Aspekten kann es vorzuziehen oder erforderlich sein, die Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten in bestimmten Ländern oder Gebieten oder für eine bestimmte Dauer zu beschränken. Das Zielpublikum sowie das Instrumentarium, das Material und die Kanäle zur Förderung einer bestimmten Maßnahme wird durch Verbesserung ihrer Sichtbarkeit von Fall zu Fall in Absprache und im Einvernehmen mit der Union festgelegt. Ist aufgrund einer plötzlichen Krise ein rasches Eingreifen erforderlich, so ist es nicht nötig, unverzüglich einen umfassenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu erstellen. Auf die Unterstützung durch die Union ist in solchen Situationen jedoch von Beginn an in geeigneter Weise hinzuweisen.

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