Artikel 8 VO (EU) 2021/947

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, einschließlich deren universeller Gültigkeit und Unteilbarkeit, und Grundfreiheiten sowie Achtung der Menschenwürde und die Grundsätze Gleichheit und Solidarität, und sie ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen und der Zivilgesellschaft, auch durch ein gemeinsames Vorgehen in multilateralen Gremien, zu fördern, weiterzuentwickeln und zu festigen.

(2) Das Instrument wendet einen rechtebasierten Ansatz an, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit die Menschenrechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die berechtigten Personen, insbesondere ärmere, marginalisierte und schutzbedürftige Personen und Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte besser einfordern können und die Partnerländer bei der Erfüllung ihrer internationalen Menschenrechtsverpflichtungen unterstützt werden können. Dieser Ansatz beruht auf dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Verbot jeder Form von Diskriminierung.

(3) Mit dem Instrument werden die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte von Frauen und Mädchen sowie die Stärkung ihrer Position und das Verbot jeder Form von Diskriminierung mit gezielten und durchgängig berücksichtigten Maßnahmen gefördert, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Rechte des Kindes und die Stärkung der Position von jungen Menschen gerichtet wird.

(4) Das Instrument wird in voller Übereinstimmung mit dem Eintreten der Union für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte und für die uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen durchgeführt, und mit ihr wird in diesem Zusammenhang das Eintreten für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte weiterhin gewahrt. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Instrument das Eintreten der Union für die Förderung, den Schutz, und die Verwirklichung des Rechts jeder Person unterstützt, über Angelegenheiten, die mit ihrer Sexualität und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit zusammenhängen, die vollständige Kontrolle zu behalten und frei und verantwortungsbewusst über diese Fragen zu entscheiden, ohne dabei Diskriminierung, Zwang oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Ferner wird damit der notwendige allgemeine Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Informationen, Bildung, einschließlich umfassender Sexualerziehung, und Gesundheitsdiensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit unterstützt.

(5) Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, Assoziations- und Handelsabkommen, Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit.

Die Union fördert in Bezug auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen einen multilateralen, regelbasierten und wertebasierten Ansatz und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammen.

Die Union setzt sich zur Förderung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen Gebern für einen wirksamen Multilateralismus ein.

Die Union berücksichtigt die Erfolgsbilanz der Partnerländer bei der Umsetzung von Verpflichtungen und Zusagen, einschließlich der Agenda 2030, der internationalen Menschenrechtskonventionen und anderer Übereinkommen, einschließlich jener über nukleare Sicherheitsstandards, internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Übereinkommens von Paris, sowie der vertraglichen Beziehungen zur Union, insbesondere Assoziationsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie Handelsabkommen, und bezieht sie in den regelmäßigen politischen Dialog mit diesen Ländern ein.

(6) Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung von Ressourcen.

Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft und der Transparenz gewährleistet die Kommission, soweit dies angebracht ist, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Durchführung der Programme und dem sie begleitenden Überwachungsprozess angemessen einbezogen werden und sinnvoll mitwirken können. Gegebenenfalls stellt die Kommission außerdem sicher, dass ein verstärkter Dialog mit der Privatwirtschaft stattfindet.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nutzt die Kommission, soweit dies angebracht ist, vorrangig die Einrichtungen und Systeme der Partnerländer für die Durchführung der Programme.

(7) Die Union und die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung ihrer Politik sicher und stimmen sich in Bezug auf ihre Unterstützungsprogramme regelmäßig ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen und Initiativen einander besser ergänzen und effizienter sind.

Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern.

Die Union fördert die Inklusivität bei der Durchführung des Instruments und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um den Mehrwert zu maximieren, und berücksichtigt dabei Erfahrungen und Fähigkeiten, sodass gemeinsame Interessen, Werte und Ziele stärker zum Tragen kommen. Die Union regt zum Austausch von bewährten Verfahren und Wissen zwischen den Einrichtungen und Sachverständigen der Mitgliedstaaten an.

(8) Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden die Bekämpfung des Klimawandels, der Umweltschutz, die Menschenrechte, die Demokratie, die Gleichstellung der Geschlechter und gegebenenfalls die Reduzierung des Katastrophenrisikos durchgängig berücksichtigt und wird auf die Zusammenhänge zwischen den SDG eingegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Diese Programme und Maßnahmen stützen sich auf eine umfassende multidisziplinäre Analyse von Kontext, Kapazitäten, Risiken und Vulnerabilität und werden nach einem Resilienzkonzept sowie konfliktbewusst unter Berücksichtigung von Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung gestaltet. Sie orientieren sich am Grundsatz der Schadensvermeidung und an dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen.

(9) Mit diesem Instrument wird die Nutzung der Digitalisierung als wichtiger Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und inklusives Wachstum gefördert.

(10) In Bezug auf Migrationsfragen wird zusammen mit den Partnern ein besser abgestimmter, ganzheitlicher und strukturierter Ansatz verfolgt, in dessen Rahmen der Notwendigkeit, bei den Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung anzusetzen, Rechnung getragen wird. Dieser Ansatz dient der Maximierung von Synergien und dem Aufbau umfassender Partnerschaften, wobei den Herkunfts- und Transitländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Er kombiniert alle geeigneten Instrumente und die erforderliche Hebelwirkung im Rahmen eines flexiblen anreizorientierten Ansatzes mit etwaigen — in diesem Zusammenhang gegebenenfalls angemessenen — Änderungen bei der Zuweisung von Mitteln im Zusammenhang mit Migration im Einklang mit den Grundsätzen der Programmplanung des Instruments. Er trägt ferner der wirksamen Zusammenarbeit und der Durchführung der Abkommen und Dialoge der Union im Bereich Migration Rechnung. Diese Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts sowie der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Wirksamkeit dieses Ansatzes wird jährlich oder bei Bedarf bewertet. Die migrationsbezogenen Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden zur Unterstützung der migrationspolitischen Unionsziele mittels eines flexiblen Finanzierungsmechanismus durchgeführt.

(11) Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen des Instruments erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Cybersicherheit und die Bekämpfung der Cyberkriminalität und den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, umgesetzt werden. Zu diesem Zweck richtet die Kommission einen entsprechenden Rahmen für Risikobewertung und Überwachung ein. Die Kommission entwickelt für diesen Rahmen operative Leitlinien, mit denen sichergestellt wird, dass den Menschenrechten bei der Konzipierung und Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird.

Derartige Maßnahmen beruhen auf einer regelmäßigen und fundierten Konfliktanalyse, damit für Konfliktbewusstsein gesorgt ist und im Sicherheitsbereich nach einem Reformansatz verfahren wird, der zu demokratischer Regierungsführung, Rechenschaftspflicht und menschlicher Sicherheit, einschließlich Vorteilen für die örtliche Bevölkerung, beiträgt. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls in den Kontext einer längerfristigen Hilfe eingebunden, die auf die Reformierung des Sicherheitssektors ausgerichtet ist.

(12) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und führt auf Initiative jeder dieser drei Institutionen einen Meinungsaustausch mit ihnen, auch über den an der Leistungsbilanz in Schlüsselbereichen ausgerichteten anreizbasierten Ansatz gemäß Artikel 20. Das Europäische Parlament kann mit der Kommission einen regelmäßigen Meinungsaustausch über seine eigenen Unterstützungsprogramme zu Themen wie Kapazitätsaufbau, einschließlich diesbezüglicher Vermittlung und Dialoge, und Wahlbeobachtung führen.

(13) Die Kommission tauscht regelmäßig Informationen mit der Zivilgesellschaft aus.

(14) Die Kommission entwickelt und befolgt gegebenenfalls Rahmenvorgaben für das Risikomanagement, die Risikobewertungs- und -minderungsmaßnahmen einschließen.

(15) Die Unionsfinanzierung im Rahmen des Instruments darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Vorhaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.

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