Artikel 7 VO (EU) 2021/947

Politikrahmen

Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung des Instruments bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und sonstige Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und den Partnerländern begründen, sowie Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Schlussfolgerungen des Rates, Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen von Tagungen mit den Partnerländern auf Ebene der Staats- oder Regierungschefs oder auf Ministerebene, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission sowie gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ).

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