Artikel 6 VO (EU) 2021/947

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 79462000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung setzt sich wie folgt zusammen:

a)
60388000000 EUR für die geografischen Programme:

Nachbarschaft: mindestens 19323000000 EUR,

Subsahara-Afrika: mindestens 29181000000 EUR,

Asien und pazifischer Raum: 8489000000 EUR,

Nord- und Südamerika und karibischer Raum: 3395000000 EUR;

b)
6358000000 EUR für die thematischen Programme:

Menschenrechte und Demokratie: 1362000000 EUR,

Organisationen der Zivilgesellschaft: 1362000000 EUR,

Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung: 908000000 EUR,

Globale Herausforderungen: 2726000000 EUR;

c)
Krisenreaktionsmaßnahmen: 3182000000 EUR

(3) Durch das mit 9534000000 EUR ausgestattete Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Beträge in Einklang mit Artikel 17 aufgestockt.

(4) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung beläuft sich auf mindestens 75 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung.

(5) Die in Artikel 9 genannten Maßnahmen werden bis zu einem Betrag von 270000000 EUR finanziert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Betrags zu erlassen.

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