Artikel 5 VO (EU) 2021/947
Schlüssigkeit, Kohärenz und Komplementarität
(1) Bei der Durchführung des Instruments werden die Schlüssigkeit, die Kohärenz Synergien und die Komplementarität mit allen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich anderer Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen, und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
Zu diesem Zweck hat die Union den längerfristigen Wirkungen aller innen- und außenpolitischen Politikmaßnahmen auf die nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen und danach zu streben, stärkere Synergie- und Komplementäreffekte insbesondere mit der Handelspolitik, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und anderen Bereichen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen, werden nicht im Rahmen des Instruments finanziert.
(3) Gegebenenfalls kann eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, außerdem einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Im Rahmen des Instruments können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms gelten für jeden aus diesem Programm geleisteten Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
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