Artikel 4 VO (EU) 2021/947
Geltungsbereich und Struktur
(1) Die Ausführung der Unionsfinanzierungen im Rahmen des Instruments erfolgt durch
- a)
- geografische Programme,
- b)
- thematische Programme,
- c)
- Krisenreaktionsmaßnahmen.
(2) Die geografischen Programme betreffen die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Ländern in folgenden Gebieten:
- a)
- Nachbarschaft,
- b)
- Subsahara-Afrika,
- c)
- Asien und pazifischer Raum,
- d)
- Nord- und Südamerika und karibischer Raum.
Die geografischen Programme können sich auf alle Drittländer erstrecken, mit Ausnahme der Bewerber und potenziellen Bewerber im Sinne der IPA-III-Verordnung sowie der überseeischen Länder und Gebiete.
Es können geografische Programme mit einem kontinentalen oder transregionalen Geltungsbereich aufgestellt werden, insbesondere ein afrikaweites Programm, das sich auf sämtliche in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder Afrikas erstreckt, sowie ein Programm, das sich auf die in den in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean erstreckt.
Geografische Programme im Nachbarschaftsraum können sich auf jedes der in Anhang I genannten Länder oder Gebiete erstrecken.
Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang II aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit die Grundlage der geografischen Programme.
(3) Die thematischen Programme umfassen Maßnahmen zur Verwirklichung der SDG auf globaler Ebene in folgenden Bereichen:
- a)
- Menschenrechte und Demokratie,
- b)
- Organisationen der Zivilgesellschaft,
- c)
- Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung,
- d)
- globale Herausforderungen.
Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete erstrecken.
Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang III aufgeführten Interventionsbereiche die Grundlage der thematischen Programme.
(4) Ziel der Krisenreaktionsmaßnahmen ist ein frühzeitiges Handeln, um
- a)
- in dringenden Fällen, sich abzeichnenden Krisen, Krisen- und Nachkrisensituationen, auch wenn sie möglicherweise durch Migrationsströme und Vertreibung verursacht werden, zu Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung beizutragen;
- b)
- zur Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen sowie zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zur Friedenskonsolidierung beizutragen;
- c)
- außenpolitische Belange und Prioritäten der Union anzugehen.
Krisenreaktionsmaßnahmen können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete erstrecken.
Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang IV aufgeführten Interventionsbereiche die Grundlage der Krisenreaktionsmaßnahmen.
(5) Die Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden in erster Linie durch geografische Programme umgesetzt.
Die durch thematische Programme umgesetzten Maßnahmen ergänzen die im Rahmen geografischer Programme finanzierten Maßnahmen und dienen der Unterstützung globaler und transregionaler Initiativen zur Verwirklichung international vereinbarter Zielsetzungen, wie insbesondere der SDG und des Übereinkommens von Paris, sowie dem Schutz globaler öffentlicher Güter oder der Bewältigung globaler Herausforderungen. Im Rahmen thematischer Programme umgesetzte Maßnahmen können auch dann durchgeführt werden, wenn
- a)
- kein geografisches Programm vorliegt oder
- b)
- dieses ausgesetzt wurde;
- c)
- mit dem betreffenden Partnerland keine Einigung über die Maßnahme erzielt wurde oder
- d)
- die Maßnahme durch geografische Programme nicht angemessen angegangen werden kann.
Krisenreaktionsmaßnahmen sind eine Ergänzung der geografischen und thematischen Programme. Krisenreaktionsmaßnahmen werden so konzipiert und umgesetzt, dass gegebenenfalls eine Fortsetzung im Rahmen geografischer oder thematischer Programme möglich ist.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III und IV zu erlassen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2021 gemäß Artikel 44 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen zur Festlegung
- a)
- spezifischer Ziele und prioritärer Bereiche der Zusammenarbeit, die sich auf Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen Programme gemäß Anhang II beziehen, einschließlich der Priorisierung, für die folgenden Teilregionen: südliche Nachbarschaft, östliche Nachbarschaft, Westafrika, Ost- und Zentralafrika, südliches Afrika und Indischer Ozean, Naher Osten, Zentralasien, Südasien, Nord- und Südostasien, Pazifik, Nord- und Südamerika sowie karibischer Raum;
- b)
- thematischer Ziele als Richtwerte für die geografische Säule und
- c)
- der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die Teilregionen Westafrika, Ost- und Zentralafrika, südliches Afrika und Indischer Ozean.
Der delegierte Rechtsakt gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird bei der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 überprüft.
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