Artikel 3 VO (EU) 2021/947

Ziele des Instruments

(1) Die allgemeinen Ziele des Instruments bestehen darin,

a)
die Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen der Union weltweit zu schützen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5 und den Artikeln 8 und 21 EUV niedergelegt sind, zu verfolgen und auf diese Weise einen Beitrag zur Minderung sowie langfristig zur Beseitigung der Armut, zur Festigung, Unterstützung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels sowie zur Bekämpfung von irregulärer Migration und Vertreibung, einschließlich ihrer Ursachen, zu leisten;
b)
zur Förderung des Multilateralismus, zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und zur Verwirklichung der Ziele beizutragen, denen sich die Union angeschlossen hat, insbesondere der SDG, der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris;
c)
auf der Grundlage beiderseitiger Interessen und der gemeinsamen Verantwortung im Hinblick auf die Förderung von Stabilität, guter Regierungsführung und die Stärkung der Resilienz stärkere Partnerschaften mit Drittländern, einschließlich Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, zu fördern.

(2) Die spezifischen Ziele des Instruments sind:

a)
die Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen in der Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum.
b)
der Aufbau spezieller vertiefter Partnerschaften und einer verstärkten politischen Zusammenarbeit mit den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Stabilität und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruhen und auf eine vertiefte und tragfähige Demokratie und eine schrittweise sozioökonomische Integration sowie direkte Kontakte zwischen den Menschen abzielen;
c)
auf globaler Ebene:

i)
der Schutz, die Unterstützung und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Mechanismen der Rechenschaftspflicht und der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern, auch in besonders schwierigen und dringlichen Situationen,
ii)
die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft,
iii)
die Förderung von Stabilität und Frieden sowie die Konfliktverhütung und damit einen Beitrag zum Schutz der Zivilbevölkerung zu leisten, und
iv)
die Bewältigung anderer globaler Herausforderungen wie Klimawandel, Schutz der biologischen Vielfalt und der Umwelt sowie Migration und Mobilität;

d)
die rasche Reaktion auf

i)
Krisensituationen, Instabilität und Konflikte, auch wenn sie möglicherweise durch Migrationsströme und Vertreibung sowie hybride Bedrohungen verursacht werden;
ii)
Herausforderungen auf Ebene der Resilienz, einschließlich Naturkatastrophen und vom Menschen verursachter Katastrophen, und die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen; und
iii)
außenpolitische Belange und Prioritäten der Union.

(3) Die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Ziele wird anhand geeigneter Indikatoren nach Artikel 41 gemessen.

(4) Mindestens 93 % der Ausgaben im Rahmen des Instruments müssen die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD aufgestellt werden, das heißt zu den kollektiven Zusagen im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe, auch für die am wenigsten entwickelten Länder, beitragen. Die Besonderheiten der Ausgaben für die in Anhang I aufgeführten Partnerländer und Gebiete werden berücksichtigt.

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