Artikel 2 VO (EU) 2021/947
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Länderprogramm” ein Richtprogramm für ein Land;
- 2.
- „Mehrländerprogramm” ein Richtprogramm für mehr als ein Land;
- 3.
- „Regionalprogramm” ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehr als ein Drittland innerhalb eines einzigen geografischen Gebiets nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt;
- 4.
- „transregionales Programm” ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehrere Drittländer in verschiedenen geografischen Gebieten nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt;
- 5.
- „grenzübergreifende Zusammenarbeit” die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern und Gebieten an den Land- und Seeaußengrenzen der Union zu Nachbarländern sowie die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit im Sinne einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) (im Folgenden „Interreg-Verordnung” );
- 6.
- „Rechtsträger” eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
- 7.
- „Organisation der Zivilgesellschaft” ein breites Spektrum von Akteuren mit mehreren Rollen und Aufgabenstellungen, die im Laufe der Zeit und von Einrichtung zu Einrichtung sowie von Land zu Land variieren können, sowie alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen, unabhängigen und gewaltfreien Organisationen umfasst, in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, religiöse, ökologische, soziale oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen, und die auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene tätig sind und formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum einschließen;
- 8.
- „lokale Behörde” öffentliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Teil der staatlichen Strukturen unterhalb der Ebene der Zentralregierung sind, wie Dörfer, Gemeinden, Bezirke, Distrikte, Provinzen oder Regionen, und die den Bürgern gegenüber rechenschaftspflichtig sind und sich in der Regel aus einem beratenden Gremium oder einem politischen Entscheidungsgremium wie einem Rat oder einer Versammlung und einem Exekutivorgan wie einem Bürgermeister oder sonstigen Amtsträger zusammensetzen, die auf lokaler Ebene direkt oder indirekt gewählt oder ernannt werden;
- 9.
- „Investitionsfenster” einen bestimmten Bereich, in dem Unterstützung durch die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+ für Investitionsportfolios in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren geleistet wird;
- 10.
- „Zusätzlichkeit” den Grundsatz gemäß Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung, dass im Kontext der vorliegenden Verordnung und der IPA-III-Verordnung die im Rahmen des EFSD+ gewährte Unterstützung aus der Garantie für Außenmaßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt, indem Vorhaben entwickelt werden, die ohne diese Garantie nicht hätten durchgeführt werden können oder die positive Ergebnisse bewirken, die über das hinausgehen, was ohne diese Garantie hätte erreicht werden können. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit beinhaltet zudem, dass mit den aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben verstärkt Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in), Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben werden sowie Qualität, Nachhaltigkeit, Wirkung oder Umfang einer Investition verbessert werden. Durch den Grundsatz wird auch sichergestellt, dass unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallende Vorhaben nicht die Unterstützung eines Mitgliedstaats, private Mittel oder eine andere finanzielle Intervention der Union oder eine andere internationale finanzielle Intervention ersetzen und andere öffentliche oder private Investitionen nicht verdrängen, es sei denn, dass dies im Sinne der Ziele und Grundsätze des Instruments hinreichend begründet ist. Durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützte Projekte weisen üblicherweise ein höheres Risikoprofil auf als das Investitionsportfolio, das die förderfähigen Gegenparteien im Rahmen ihrer regulären Investitionsstrategien ohne die Garantie für Außenmaßnahmen fördern;
- 11.
- „Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene” jedes Vorhaben, bei dem die Gegenpartei entweder ein Staat selbst oder eine öffentliche Stelle ist, die vollständig durch eine ausdrückliche Garantie des Staates abgesichert ist, da sie nicht über die Rechtsfähigkeit oder die finanzielle Autonomie oder die Fähigkeit, die erforderliche Direktfinanzierung in Anspruch zu nehmen, verfügt;
- 12.
- „Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene” jedes Vorhaben, bei dem die Gegenpartei eine öffentliche Stelle ist, die nicht durch eine ausdrückliche Garantie eines Staates abgesichert ist und die finanziell in der Lage ist, auf eigenes Risiko Kredite aufzunehmen, und die über die entsprechende Rechtsfähigkeit verfügt;
- 13.
- „beitragleistende Partei” eine internationale Finanzierungsinstitution, einen Mitgliedstaat oder eine öffentliche Institution eines Mitgliedstaats, eine Behörde oder andere öffentliche oder private Stelle, die einen Beitrag zum gemeinsamen Dotierungsfonds leisten;
- 14.
- „Partnerland” ein Land oder Gebiet, das im Rahmen des Instruments gemäß Artikel 4 Unionsunterstützung erhalten kann.
Für die Zwecke dieser Verordnung schließen sämtliche Bezugnahmen auf die Menschenrechte die Grundfreiheiten ein.
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