Artikel 15 VO (EU) 2021/953

Schrittweise Einführung

(1) COVID-19-Zertifikate, die vor dem 1. Juli 2021 von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, werden von den anderen Mitgliedstaaten zum 12. August 2021 gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 akzeptiert, sofern sie die im Anhang aufgeführten Datenfelder enthalten.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, ab dem 1. Juli 2021 die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate in einem Format auszustellen, das dieser Verordnung entspricht, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die von einem solchen Mitgliedstaat ausgestellten COVID-19-Zertifikate, deren Format nicht dieser Verordnung entspricht, werden bis zum 12. August 2021 von den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 5 akzeptiert, wenn sie die im Anhang aufgeführten Datenfelder enthalten.

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