Artikel 16 VO (EU) 2021/953
Berichterstattung
(1) Bis zum 31. Oktober 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Der Bericht enthält eine Übersicht über Folgendes:
- a)
- die Anzahl der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate;
- b)
- gemäß Artikel 3 Absatz 11 erbetene Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Grad der Standardisierung in Bezug auf die mögliche Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests einschließlich serologischer Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2, wobei auch die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit solcher Tests zu berücksichtigen sind; und
- c)
- die gemäß Artikel 11 erhaltenen Informationen.
(2) Bis zum 31. März 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
Der Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Erleichterung der Freizügigkeit, einschließlich des Reiseverkehrs und des Tourismus, die Akzeptanz der unterschiedlichen Arten von Impfstoffen, die Grundrechte, und die Nichtdiskriminierung, sowie den Schutz personenbezogener Daten während der COVID-19-Pandemie.
Dem Bericht können Legislativvorschläge beigefügt werden, insbesondere zur Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung, wobei die Entwicklung der epidemiologischen Lage bezüglich der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen ist.
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