Artikel 16 VO (EU) 2021/953

Berichterstattung

(1) Bis zum 31. Oktober 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Der Bericht enthält eine Übersicht über Folgendes:

a)
die Anzahl der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate;
b)
gemäß Artikel 3 Absatz 11 erbetene Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Grad der Standardisierung in Bezug auf die mögliche Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests einschließlich serologischer Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2, wobei auch die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit solcher Tests zu berücksichtigen sind; und
c)
die gemäß Artikel 11 erhaltenen Informationen.

(2) Bis zum 31. März 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Der Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Erleichterung der Freizügigkeit, einschließlich des Reiseverkehrs und des Tourismus, die Akzeptanz der unterschiedlichen Arten von Impfstoffen, die Grundrechte, und die Nichtdiskriminierung, sowie den Schutz personenbezogener Daten während der COVID-19-Pandemie.

Dem Bericht können Legislativvorschläge beigefügt werden, insbesondere zur Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung, wobei die Entwicklung der epidemiologischen Lage bezüglich der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen ist.

(3) Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht umfasst insbesondere

a)
eine Übersicht über die gemäß Artikel 11 erhaltenen Informationen über die von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit,
b)
einen Überblick über alle Entwicklungen in Bezug auf die nationale und internationale Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate und den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu von Drittländern ausgestellten COVID-19-Zertifikaten,
c)
alle einschlägigen Aktualisierungen der — in dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Bericht enthaltenen — Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Erleichterung der Freizügigkeit, einschließlich des Reiseverkehrs und des Tourismus, die Akzeptanz der unterschiedlichen Arten von Impfstoffen, die Grundrechte, die Nichtdiskriminierung und den Schutz personenbezogener Daten während der COVID-19-Pandemie,
d)
eine Bewertung der Angemessenheit der weiteren Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate für die Zwecke dieser Verordnung unter Berücksichtigung epidemiologischer Entwicklungen und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Bei der Erstellung des Berichts ersucht die Kommission das ECDC und den Gesundheitssicherheitsausschuss um Leitlinien, die diesem Bericht als Anlage beigefügt werden.

Dem Bericht kann ein Legislativvorschlag beigefügt werden, insbesondere zur Verkürzung der Geltungsdauer dieser Verordnung, wobei die Entwicklung der epidemiologischen Lage bezüglich der COVID-19-Pandemie und etwaige diesbezügliche Empfehlungen des ECDC und des Gesundheitssicherheitsausschusses zu berücksichtigen sind.

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