Artikel 2 VO (EU) 2021/953

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Inhaber” eine Person, der gemäß dieser Verordnung ein interoperables Zertifikat mit Informationen über eine COVID-19-Impfung dieser Person, ein COVID-19-Testergebnis dieser Person oder die Genesung dieser Person von einer COVID-19-Infektion ausgestellt wurde;
2.
„digitales COVID-Zertifikat der EU” ein interoperables Zertifikat mit Informationen über die Impfung das Testergebnis oder die Genesung des Inhabers, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurden;
3.
„COVID-19-Impfstoff” ein immunologisches Arzneimittel, das zur aktiven Immunisierung bestimmt ist, um einer COVID-19-Infektion vorzubeugen, die durch SARS-CoV-2 hervorgerufen wird;
4.
„NAAT-Test” einen molekularen Nukleinsäure-Amplifikationstest, wie etwa Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), der schleifenvermittelten isothermalen Amplifikation (LAMP) und der transkriptionsvermittelten Amplifikation (TMA), die zum Nachweis des Vorhandenseins der SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNS) verwendet werden;
5.
„Antigentest” einen Test einer der folgenden Testkategorien, der auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) beruht, die das Vorhandensein des SARS-CoV-2 belegen:

a)
Antigen-Schnelltests, wie etwa Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay, die in weniger als 30 Minuten zu Ergebnissen führen,
b)
laborgestützte Antigentests, wie etwa Enzym-Immunoassays (ELISA) oder automatisierte Immunoassays zum Nachweis von Antigenen;

6.
„Antikörpertest” einen laborgestützten Test, mit dem festgestellt werden soll, ob eine Person Antikörper gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat, was darauf hinweist, dass der Inhaber mit SARS-CoV-2 in Kontakt gekommen ist und Antikörper entwickelt hat, unabhängig davon, ob diese Person Symptome aufwies oder nicht;
7.
„Interoperabilität” die Fähigkeit, Systeme in einem Mitgliedstaat zu überprüfen, um von einem anderen Mitgliedstaat codierte Daten zu verwenden;
8.
„Strichcode” ein Verfahren zur Speicherung und Darstellung von Daten in einem visuellen maschinenlesbaren Format;
9.
„elektronisches Siegel” ein elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
10.
„eindeutige Zertifikatkennung” eine eindeutige Kennung, die unter Verwendung einer gemeinsamen Struktur jedem nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikat zugeteilt wird;
11.
„Vertrauensrahmen” die Vorschriften, Strategien, Spezifikationen, Protokolle, Datenformate und die digitale Infrastruktur, die die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung von Zertifikaten regeln und ermöglichen, um die Vertrauenswürdigkeit der Zertifikate zu gewährleisten, indem deren Authentizität, Gültigkeit und Integrität durch die Verwendung elektronischer Siegel bestätigt werden.

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