Artikel 3 VO (EU) 2021/953

Digitales COVID-Zertifikat der EU

(1) Der Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU ermöglicht die Ausstellung, grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung folgender Zertifikate:

a)
ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat eine COVID-19-Impfung erhalten hat (Impfzertifikat);
b)
ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass sich der Inhaber einem NAAT-Test oder einem Antigentest unterzogen hat, wobei der Antigentest in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt ist und in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, und in dem die Art des Tests, das Datum, an dem der Test durchgeführt wurde, und das Testergebnis enthalten sind (Testzertifikat);
c)
ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber nach einem positiven Ergebnis eines von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführten NAAT-Tests oder Antigentests, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt ist, von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen ist (Genesungszertifikat).

Die Kommission veröffentlicht die Liste der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests einschließlich etwaiger Aktualisierungen.

(2) Die Mitgliedstaaten oder benannte Stellen, die im Namen der Mitgliedstaaten handeln, stellen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zertifikate in digitalem oder papiergestütztem Format oder in beiden Formaten aus. Die potenziellen Inhaber sind berechtigt, die Zertifikate im Format ihrer Wahl zu erhalten. Diese Zertifikate sind benutzerfreundlich und enthalten einen interoperablen Strichcode, der die Überprüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Der Strichcode muss den technischen Spezifikationen nach Artikel 9 entsprechen. Die Informationen in den Zertifikaten müssen auch in einer für Menschen lesbaren Form und mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie auf Englisch angegeben sein.

(3) Für jede Impfung, jedes Testergebnis und jede Genesung ist ein gesondertes Zertifikat auszustellen. Ein solches Zertifikat darf keine Daten aus zuvor ausgestellten Zertifikaten enthalten, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes festgelegt ist.

(4) Die in Absatz 1 genannten Zertifikate werden unentgeltlich ausgestellt. Der Inhaber ist berechtigt, die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu beantragen, wenn die im Originalzertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr richtig oder aktuell sind, auch in Bezug auf die Impfung, das Testergebnis oder die Genesung des Inhabers, oder wenn das Originalzertifikat dem Inhaber nicht mehr zur Verfügung steht. Bei wiederholtem Verlust können für die Ausstellung eines neuen Zertifikats angemessene Gebühren erhoben werden.

(5) Das Zertifikat gemäß Absatz 1 muss den folgenden Text enthalten:

„Dieses Zertifikat ist kein Reisedokument. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über COVID-19-Impfungen und -Tests sowie über die Genesung von einer COVID-19-Infektion entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue besorgniserregende Virusvarianten. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheitsmaßnahmen und damit verbundenen Beschränkungen.”

Die Mitgliedstaaten stellen dem Inhaber klare, umfassende und zeitnahe Informationen über die Ausstellung und den Zweck der Impfzertifikate, der Testzertifikate oder der Genesungszertifikate für die Zwecke dieser Verordnung zur Verfügung.

(6) Der Besitz von in Absatz 1 genannten Zertifikaten ist keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit.

(7) Die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf nicht zu einer Diskriminierung aufgrund des Besitzes einer bestimmten, in Artikel 5, 6 oder 7 genannten Art des Zertifikats führen.

(8) Die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Zertifikate berührt nicht die Gültigkeit anderer Impf-, Testergebnis- oder Genesungsnachweise, die vor dem 1. Juli 2021 oder für andere Zwecke, insbesondere für medizinische Zwecke, ausgestellt wurden.

(9) Grenzüberschreitend tätige Personenverkehrsdienstleister, die nach nationalem Recht verpflichtet sind, während der COVID-19-Pandemie bestimmte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchzuführen, stellen sicher, dass die Überprüfung der Zertifikate gemäß Absatz 1 gegebenenfalls in den Betrieb grenzüberschreitender Verkehrsinfrastruktur, z. B. von Flughäfen, Häfen, Bahnhöfen und Busbahnhöfen, integriert wird.

(10) Die Kommission darf Durchführungsrechtsakte erlassen, um COVID-19-Zertifikate, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem die Union und die Mitgliedstaaten ein Abkommen über den freien Personenverkehr geschlossen haben, das es den Vertragsparteien gestattet, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nichtdiskriminierend zu beschränken, und das keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Union enthält, als den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten gleichwertig anzuerkennen. Erlässt die Kommission solche Durchführungsrechtsakte, so werden die jeweiligen Zertifikate gemäß den Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 anerkannt.

Bevor sie derartige Durchführungsrechtsakte erlässt, prüft die Kommission, ob ein solches Drittland Zertifikate ausstellt, die den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten gleichwertig sind, und förmlich zugesichert hat, dass es die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate anerkennt.

Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

(11) Die Kommission ersucht den Gesundheitssicherheitsausschuss, das ECDC oder die EMA, Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von medizinischen Ereignissen, die in den Zertifikaten nach Absatz 1 dokumentiert sind, insbesondere mit Blick auf neue, besorgniserregende SARS-CoV-2-Varianten, und zur Anerkennung von COVID-19-Impfstoffen, die sich in den Mitgliedstaaten in klinischer Prüfung befinden, herauszugeben.

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